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28.03.2024 13:50:46




Grundsätzlich ist jeder männliche und weibliche Einwohner der Einwohnergemeinde Derendingen verpflichtet, aktiv Feuerwehrdienst zu leisten. Diese Dienstpflicht beginnt im Jahre, in welchem das 21. Altersjahr vollendet wird und endet im Jahr in welchem das 46. Altersjahr vollendet wird. Leistet ein Einwohner keinen aktiven Feuerwehrdienst, hat er eine Ersatzabgabe zu entrichten. Über die Art der Dienstpflicht entscheidet die für die Aushebung und Einteilung zuständige Gemeindebehörde (Feuerwehrstab).


Von der persönlichen Feuerwehrdienstleistung und von der Bezahlung der Ersatzabgabe sind befreit:
  1. Schwangere
  2. diejenige Person, die mindestens ein im eigenen Haushalt lebendes Kind bis zum vollendeten 15. Altersjahr allein oder vorwiegend betreut
  3. Personen, die eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen
  4. diejenige Person, die eine im eigenen Haushalt lebende Person nach Punkt 3 dauernd betreuen muss

Die Feuerwehrdienstpflicht ist ebenfalls in der "Gesetzgebung über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe" geregelt.